Urlaubspläne 2020, Corona und das Arbeitsrecht
Die Corona-Krise hat viele Urlaubspläne leider einfach „stranden“ lassen. Reisen werden abgesagt, selbst storniert oder gleich auf 2021 verschoben. Damit entstehen viele Fragen, die die Elmshorner Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Insa Weber-Westenhoff gerne beantwortet.
1. Kann ich meinen gewährten Sommerurlaub verschieben - evtl. auf den Herbst?
Einseitig kann der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht zurückgenommen und verschoben werden. Ist der Urlaubszeitraum einmal festgelegt, kann hiervon nur noch mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden. Dieser muss kein Verständnis dafür haben, dass der Arbeitnehmer lieber Mallorca als Balkonien möchte. Viele lenken aber trotzdem ein, wenn es möglich ist.
2. Kann ich meine Urlaubsansprüche dann mit nach 2021 nehmen?
Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Er muss gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG im laufenden Kalenderjahr -also 2020- gewährt und genommen werden.
In Satz 2 dieses Paragraphen wird bestimmt: „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“ Diese geforderten besonderen Gründe liegen durch das Coronavirus aber nicht vor.
3. Kann mein Arbeitgeber jetzt einfach Urlaub anordnen, z.B. weil wenig Arbeit da ist?
Gegen den Willen der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber diese nicht in den Urlaub schicken.
Denn der Arbeitgeber trägt in der Regel das Betriebsrisiko. Er muss seine Arbeitnehmer auch bei Arbeitsmangel bezahlen. Etwas anderes sind lange geplante und angekündigte Betriebsferien. Hier kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer verpflichten, ihre Urlaubstage einzusetzen - vorausgesetzt, es wird so nicht der gesamte Urlaub verbraucht.
4. Kann ich Urlaub auch während der Kurzarbeit nehmen und was bekomme ich dann als Lohn/Gehalt?
Natürlich kann Urlaub auch in der Kurzarbeit beantragt und gewährt werden. Der Verdienst wird dann während des Urlaubs in voller Höhe ausgezahlt, auch wenn das Gehalt durch die Kurzarbeit eigentlich momentan reduziert ist. Auch hier spielt das Bundesurlaubsgesetz wieder eine Rolle und regelt dies in § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Es ist umstritten, ob sich bei einer längeren Phase von „Kurzarbeit auf Null“ der Urlaubsanspruch verringert. es gibt allerdings gute Argumente, die dafür sprechen.
Corona und Urlaub - damit befasste sich der Artikel in der Holsteiner Allgemeinen am Wochenende vom 30.05.2020. Was passiert mit den Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern? Auf die wichtigsten Fragen werden Antworten gegeben.
Hier kann er nachgelesen werden:
http://www.holsteiner-allgemeine.de/e-paper/aktuelle-ausgaben/e-paper-holsteiner-am-wochenende.html