Der gesetzliche Urlaub verfällt eigentlich mit Jahresende, oft erst zum 31.03. des nächsten Jahres und bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten. An diese Regeln haben sich inzwischen die
meisten Menschen gewöhnt.
Was aber, wenn der Arbeitgeber im laufenden Urlaubsjahr den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass er noch offene Urlaubsansprüche hat? Dann bleibt der Urlaub bestehen - hat das Bundesarbeitsgericht seit 2018 entschieden.
Diese Regel soll jetzt auch für die besondere Konstellation gelten, dass der Arbeitnehmer während des Jahres langfristig erkrankt oder Erwerbsminderungsrente bezieht. Dann soll - so der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.09.2022) es ebenfalls auf den Hinweis des Arbeitgebers auf den Urlaub und den möglichen Verfall ankommen. Die Gerichte fordern also nachdrücklich die Mitwirkung des Arbeitgebers. Noch drei Monate dauert das Urlaubsjahr 2022, genug Zeit für den geforderten Hinweis!
Was aber, wenn der Arbeitgeber im laufenden Urlaubsjahr den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass er noch offene Urlaubsansprüche hat? Dann bleibt der Urlaub bestehen - hat das Bundesarbeitsgericht seit 2018 entschieden.
Diese Regel soll jetzt auch für die besondere Konstellation gelten, dass der Arbeitnehmer während des Jahres langfristig erkrankt oder Erwerbsminderungsrente bezieht. Dann soll - so der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.09.2022) es ebenfalls auf den Hinweis des Arbeitgebers auf den Urlaub und den möglichen Verfall ankommen. Die Gerichte fordern also nachdrücklich die Mitwirkung des Arbeitgebers. Noch drei Monate dauert das Urlaubsjahr 2022, genug Zeit für den geforderten Hinweis!