Fehler passieren - das Könnte die Essenz eines ganz aktuellen Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck lauten. Ein unkündbarer Kirchenmusiker hatte eine Trauerfeier verpasst, auf der er für die
musikalische Gestaltung zuständig war. Die zu spielenden Musikstücke waren ihm mitgeteilt worden, aber er kam nicht und meldete sich trotz Aufforderung auch telefonisch nicht zurück. Erst drei Tage
später entschuldigte er sich für sein Fehlen. Abmahnungen gab es zwar, sie betrafen aber andere Bereiche. Ein absichtliches Verpassen der Trauerfeier konnte ihm nicht nachgewiesen werden. „Das reicht
für eine fristlose Kündigung nicht aus“ befanden die Richter und gaben der Kündigungsschutzklage statt. Das Arbeitsverhältnis besteht damit weiter fort.