Ist im Arbeitsvertrag keine Wochenarbeitszeit bei einer sog. Abrufarbeit geregelt, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. So wird die vom
Arbeitgeber gewünschte Flexibilität zum Nachteil - etwa wenn so die 520 Euro-Minijobgrenze geknackt wird. Soll eine andere Regelung gelten, so müssen Mitarbeiter und Chef nachvollziehbar darlegen,
dass dies nicht sachgerecht ist und bei Kenntnis dieser Regelung eine andere Arbeitszeit vereinbart worden wäre. Aber Achtung: Es reicht dafür nicht, dass z.B. „schon immer 6 Wochenstunden gearbeitet
wurden“. Diese Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.10.2023 bestätigt.