Trotz dem Halten von 50% der GmbH-Anteile stufte die Rentenversicherung den Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig ein. Er sei nicht selbständig tätig, weil dem
anderen Gesellschafter (der ebenfalls 50% der Anteile besaß) bei Stimmengleichheit laut GmbH-Satzung das Recht Zustand, mit seiner Stimme die Entscheidung zu treffen.
Die Situation war im Rahmen einer angestrebten Unternehmensnachfolge zwischen Vater und Sohn entstanden, bei dem der Übergeber sich mit diesem verbrieften Stichentscheid die letzte Entscheidung
vorbehalten hatte. Sein Sohn hatte damit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse mehr. Folge: Nachforderung von 77.000 Euro Sozialversicherungsbeiträgen. (SG Landshut v.
11.01.2024). Lieber vorher zum Spezialisten.